Diwoky Ihr Gartenfreund - Verwöhnen Sie Ihren Garten

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Für Endverbraucher (keine Wiederverkäufer) gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht.

 

Für Wiederverkäufer gelten die folgenden AGBs:

Diwoky GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer

1. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, wenn sie nicht durch eine ausdrückliche Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Annahme. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

2. Auftragsbestätigung Für die beiderseitigen Vertragspflichten ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preisstellung Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so gelten für die noch abzunehmenden Mengen die neuen Preise. Eine einvernehmliche Auflösung des Liefervertrages ist im Falle einer Preiserhöhung möglich.

4. Lieferung Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig. Für die Preisberechnung ist immer das am Versandort ermittelte Gewicht maßgebend. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind.

5. Zahlungsbedingungen Die Zahlung hat entweder bar oder mittels Bank- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Schecks werden unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Abzüge von Postgebühren, Überweisungs- und Versicherungsspesen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

6. Liefervorbehalt Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, Verzugszinsen und Diskontspesen sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer nach Anordnung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Kontakten Barzahlung vor Lieferung verlangen. Eine Aufrechnung aus Gegenforderungen ist nicht zulässig.

7. Gefahrenübergang A) bei Zustellung durch unsere firmeneigenen Lieferwagen: am Bestimmungsort B) bei Versand durch Bahn: am Bestimmungsort C) bei einem durch uns beauftragten Spediteur: am Bestimmungsort D) bei Selbstabholung : ab unserem Lager

8. Rücktritt Sollte bis zum Ablauf der Bezugsfrist der Käufer die gekaufte Menge nicht abgerufen oder eine frühere Lieferung nicht ordnungsgemäß bezahlt haben, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt (alle Umstände, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrssperren u.v.m.) berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.

Storniert der Kunde den Auftrag vor der Lieferung und handelt es sich um keine Lagerware wird für den administrativen Aufwand eine Entschädigung von min. 70,-- Euro (exkl. 20 % MwSt.) bis max. 30 % des Bestellwertes je nach erforderlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

9. Eigentumsvorbehalt Unsere Waren gehen erst nach vollständiger Bezahlung (inkl. Nebenforderungen, wie z.B. Zinsen) in das Eigentum des Käufers über. Der Käufer darf über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, ist jedoch verpflichtet, Pfändungen oder Übereignungen unserer Ware zur Sicherstellung zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis m Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Warenverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Der Käufer ist in jedem Fall des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfall verpflichtet, uns Zutritt zu unserer Ware und den mit ihr hergestellten Erzeugnissen sowie Einsicht in seine Bücher zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für unsere Aussonderungsansprüche von Belang sind. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur Sicherung unserer Ansprüche in unsere Verwahrung zu übernehmen. Der Käufer hat Aufzeichnungen über den Bestand, die Verarbeitung und den Verkauf unserer Ware auf eine Art zu führen, die unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gewährleistet.

10. Mängelrügen Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware, geltend gemacht werden. Weist der Käufer einen durch Qualitätsmängel der gelieferten Ware verursachten Schaden nach, so gilt im Fall der Haftung unsererseits als Höchstbetrag des zu vergütenden Schadens der auf die verbrauchte Menge entfallende Kaufpreis. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung unserer Produkte sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Folgeschäden aus Gewährleistung oder berechtigt erhobener Schadenersatz können nicht geltend gemacht werden.

11. Anwendungsberatung Unsere Anwendungsberatung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Schadenersatz nur in gleichem Umfang wie bei Qualitätsmängeln.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien. Der ausschließliche Gerichtsstand beide Fälle ist ebenfalls Wien.

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